Kinderbetreuungskosten
Mittwoch, 13. Juni 2012 | Text: Gastbeitrag
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Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 hat der Gesetzgeber die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten vereinheitlicht und vereinfacht.
Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 hat der Gesetzgeber die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten vereinheitlicht und vereinfacht.
Ab 2012 werden die Kinderbetreuungskosten einheitlich als Sonderausgaben abgezogen. Ein Abzug wie „Betriebsausgaben“ und „Werbungskosten“ ist dann nicht mehr möglich. Die in Einzelfällen komplizierte Aufteilung zwischen Sonderausgaben, Betriebsausgaben und Werbungskosten und der aufwendige Nachweis der Voraussetzungen entfallen. Um erwerbs- und berufstätige Eltern nicht zu benachteiligen, werden die Kinderbetreuungskosten im Rahmen von außersteuerlichen Rechtnormen berücksichtigt. „Diese Regelung ist ein großer Schritt in Richtung Steuervereinfachung“, resumiert Ralph Ley. Wer zu diesem Thema Fragen hat, wendet sich direkt an den Steuerberater in Bayenthal.
Ralph Ley Steuerberatung – Goltsteinstraße 96 – T: 0221 9959930 – info@steuerberater-ley.de
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