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Strenge Regeln an den „stillen Feiertagen“

Dienstag, 31. März 2015 | Text: Tamara Soliz

Geschätzte Lesezeit: eine Minute

Das Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Köln weist auf die besonderen Regelungen des Feiertagsgesetzes Nordrhein-Westfalen für die Tage vor Ostern hin. Bürgerinnen und Bürger sowie Veranstalter, die Programme für die vom Gesetzgeber besonders geschützten Feiertage planen, sollten sich schon frühzeitig über die landesweit geltenden Einschränkungen informieren.

Das Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Köln weist auf die besonderen Regelungen des Feiertagsgesetzes Nordrhein-Westfalen für die Tage vor Ostern hin. Bürgerinnen und Bürger sowie Veranstalter, die Programme für die vom Gesetzgeber besonders geschützten Feiertage planen, sollten sich schon frühzeitig über die landesweit geltenden Einschränkungen informieren.
Am Karfreitag, der für die christlichen Kirchen zu den herausragenden stillen Feiertagen zählt, und für den Vorabend (Gründonnerstag) gelten besondere Einschränkungen des Feiertagsgesetzes NRW:

Am Gründonnerstag, 2. April 2015, sind ab 18 Uhr alle öffentlichen Tanzveranstaltungen verboten.
Zu den Hauptzeiten der Gottesdienste, zwischen 6 und 11 Uhr, sind an Karfreitag, 3. April 2015, grundsätzlich alle Veranstaltungen untersagt.

Darüber hinaus sind von Karfreitag, 3. April 2015, 0 Uhr, bis Karsamstag, 4. April 2015, 6 Uhr, zahlreiche öffentliche Veranstaltungen untersagt. Hierzu zählen insbesondere Märkte, gewerbliche Ausstellungen, Briefmarkentauschbörsen, sportliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen, Leistungsshows, Zirkusaufführungen, Volksfeste und tänzerische und artistische Darbietungen. Auch der Betrieb von Freizeitanlagen ist in dieser Zeit verboten, wenn dort tänzerische oder artistische Aufführungen erfolgen.

Verboten sind ebenfalls alle öffentlichen und nicht öffentlichen Unterhaltungsveranstaltungen außerhalb von Wohnungen. Dazu gehören unter anderem Filmvorstellungen, Vorträge jeglicher Art und Theater- und Musikaufführungen wie Opern, Operetten, Balletts, Musicals, Puppenspiele und ähnliche. Ausnahmen gelten nur für Veranstaltungen, die religiöser oder weihevoller Art oder sonst ernsten Charakters sind und dem besonde- ren Wesen des Feiertags entsprechen. Sie dürfen an Karfreitag erst nach der Hauptzeit der Gottesdienste, also nach 11 Uhr, stattfinden.

In der Zeit von Karfreitag, 3. April 2015, 0 Uhr, bis Karsamstag, 4. April 2015, 6 Uhr, sind außerdem alle Unterhaltungsdarbietungen in Gaststätten und Diskotheken, sowie der Betrieb von Spielhallen und Wettannahmestellen verboten.
Zudem müssen am Karfreitag – wie an allen Sonn- und Feiertagen – Videotheken (mit Ausnahme von Automatenvideotheken), Autowaschanlagen und Waschsalons geschlossen bleiben. Ebenso verbietet das Feiertagsgesetz NRW Wohnungsumzüge und den Betrieb von Fahrschulen und Mitfahrvermittlungen.

Erlaubt sind Kunstausstellungen, Kunstführungen, Tierschauen und ähnliche Veranstaltungen. Öffnen dürfen zudem die Museen, der Zoo und Einrichtung, die der Erholung dienen, wie zum Beispiel Saunen, Bräunungs- und Fitnessstudios.
Fragen im Zusammenhang mit dem Feiertagsgesetz NRW und dem Ladenöffnungsge- setz NRW, die das Kölner Stadtgebiet betreffen, beantwortet Klaus Lechtleitner von der Gewerbeabteilung des Amtes für öffentliche Ordnung unter Tel. 0221/ 221-29879.

In dringenden Fällen und wenn damit keine erheblichen Beeinträchtigungen des Sonn- und Feiertagsschutzes verbunden sind, kann die Bezirksregierung Köln Ausnahmen von den Verboten zulassen. Anträge auf Ausnahmegenehmigungen nimmt nicht die Stadt, sondern die Bezirksregierung Köln, Dezernat 21, Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln, entgegen. Sie entscheidet auch darüber.
 

Text: Tamara Soliz

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