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Die Rückkehr des Arbeitszimmers…in die Steuererklärung

Freitag, 24. September 2010 | Text: Gastbeitrag

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Der Lehrer korrigiert die Matheaufgaben, der Webgrafiker nimmt den letzten Schliff am Online-Auftritt vor, die Filmemacherin feilt an ihrem Exposé: Arbeiten zu Hause ist für viele Männer und Frauen in der Südstadt täglich Brot. Vor ein paar Jahren hat ihnen das Finanzamt sozusagen die Butter vom Brot genommen. Plötzlich war das Arbeitszimmer für die meisten von ihnen nicht mehr steuerlich absetzbar. Das hat sich diesen Sommer wieder geändert – da fällte das Bundesverfassungsgericht ein wegweisendes Urteil in Sachen Arbeitszimmer. Für MEINE SÜDSTADT fasst Ralph Ley, Steuerberater aus Bayenthal, die Infos zusammen:

Das Bundesverfassungsgericht hat die gesetzliche Regelung zum Abzugsverbot der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer für verfassungswidrig erklärt (Beschluss vom 06.07.2010 – 2 BvL 13/09). Somit sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer ab dem 01.01.2007 wieder abzugsfähig. Wie hoch die abzugsfähigen Aufwendungen sein werden, muss der Gesetzgeber noch regeln.

Bis zum 31.12.2006 war ein häusliches Arbeitszimmer abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wurde oder kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen war auf € 1.250,00 begrenzt. Eine unbeschränkte Abzugsmöglichkeit war nur noch dann zulässig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildete.

Seit dem 01.01.2007 sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet. Die Aufwendungen sind dann unbegrenzt abzugsfähig. In allen anderen Fällen ist der Abzug seit 2007 nicht mehr möglich.

Hiergegen klagte 2007 ein Hauptschullehrer und bekam vor dem Bundesverfassungsgericht Recht. Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschrift für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet, den verfassungswidrigen Zustand rückwirkend zum 01.01.2007 zu beseitigen.

Es bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber die steuerrechtliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer neu gestaltet. Fest steht, dass in Fällen, in denen das häusliche Arbeitszimmer notwendige Erwerbsvoraussetzung ist, Aufwendungen hierfür zukünftig – zumindest beschränkt – als Werbungskosten zuzulassen sind. Auch eine Rückkehr des Gesetzgebers zu der bis einschließlich 2006 geltenden Regelung ist möglich.

Bis zur gesetzlichen Neuregelung erkennt das Finanzamt auf Antrag vorläufig einen Betrag von € 1.250,00 als Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer an.
Wer noch keine Steuererklärung für die Jahre ab 2007 abgegeben hat, kann nachträglich eine Erklärung anfertigen und die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer geltend machen.

Sollte die Einkommensteuer für die Jahre ab 2007 bereits festgesetzt sein, kann nur derjenige mit einer Erstattung rechnen, dessen Einkommensteuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist. Bei noch nicht bestandskräftigen Fällen können die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer noch „nacherklärt” werden.
Seit dem Jahr 2009 sind die Einkommensteuerfestsetzungen regelmäßig vom Finanzamt mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen worden. Damit blieb die Steuerfestsetzung insoweit „automatisch” abänderbar.

Zu beachten ist, dass die Finanzverwaltung nicht automatisch die von der gesetzlichen Neuregelung betroffenen Fälle ermitteln kann. Alle von der Bundesverfassungsgericht-Entscheidung Betroffenen sollten deshalb nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung auf die entsprechenden Aufwendungen nochmals hinweisen („Erinnerung” an die Angaben in der Steuererklärung). Oder – wenn sie bisher keine Aufwendungen erklärt hatten – die Erklärung nachholen und eine Änderung der Steuerfestsetzung beantragen.

Fazit: Das Steuerrecht bleibt durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weiter in Bewegung und der Gesetzgeber wird sich angesichts der angespannten Finanzlage des Staates auch weiterhin um eine Erhöhung der Steuereinnahmen bemühen.

 

Insofern verbleibe ich
Euer / Ihr SteuerMann Ralph Ley

Text: Gastbeitrag

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