E-Bilanz
Montag, 23. September 2013 | Text: Gastbeitrag
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Ab dem Geschäftsjahr 2013 müssen Jahresabschlüsse elektronisch als sogenannte „E-Bilanz“ an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Davon betroffen sind alle bilanzierenden Unternehmen, unabhängig von Rechtsform und Größe. Die E-Bilanz ist nicht nur eine neue Art der digitalen Bereitstellung, sondern wirkt sich auch auf eingespielte Prozesse aus.
Ab dem Geschäftsjahr 2013 müssen Jahresabschlüsse elektronisch als sogenannte „E-Bilanz“ an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Davon betroffen sind alle bilanzierenden Unternehmen, unabhängig von Rechtsform und Größe. Die E-Bilanz ist nicht nur eine neue Art der digitalen Bereitstellung, sondern wirkt sich auch auf eingespielte Prozesse aus. Der Umfang des Jahresabschlusses wird abhängig von der Gesellschaftsform vorbelegt. Für eine kleine GmbH sind dies Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und Anhang. Die Werte aus den Konten der Finanzbuchhaltung werden übernommen und der jeweiligen Taxonomie-Position in der E-Bilanz zugeordnet. Für Sachverhalte, die nicht eindeutig zuzuordnen sind, wird eine Auffangposition gebildet. Nicht genutzte Pflichtfelder der E-Bilanz-Taxonomie werden als „NIL-Wert“ („Not in List“) gekennzeichnet. Hierdurch wird dokumentiert, dass die Sachverhalte in der Finanzbuchführung nicht vorliegen und nicht auf gesonderten Konten vermerkt wurden. Daher sollten die einzelnen Positionen kritisch geprüft werden, insbesondere die Auffangpositionen. Dies zeigt, dass die Anforderungen an die Erstellung eines Jahresabschlusses, nach der Aufgabe der umgekehrten Maßgeblichkeit (Übertragung der steuerrechtlichen Vorschriften zurück in die Handelsbilanz) und der damit einhergehenden schleichenden Einführung von zwei parallelen Bilanzen (Steuer-/Handelsbilanz), somit nochmals erhöht wurden.
Fragen zm Thema „E-Bilanz“ beantwortet Ralph Ley Steuerberatung.
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